Satzung
Satzung der “Freiwilligen Feuerwehr Ponholz e. V.”
Stand 2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Ponholz e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ponholz, Stadt Maxhütte-Haidhof.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ponholz, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstsätze nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Der Verein kann einem überörtlichen Verband beitreten.
§ 3 Datenschutz
(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
(2) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
(3) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen,Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
(4) Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Schwandorf ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
(5) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter der „Datenschutzerklärung der Feuerwehr Ponholz e.V.“, sowie in der Homepage „www.ff-ponholz.de“ zur Verfügung.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. Mitglieder der Kinderfeuerwehr
4. fördernde Mitglieder,
5. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Einzugsbereich der Ortschaft Ponholz haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Gesamtvorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Der Beitritt zum Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Gesamtvorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen.
(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Gesamtvorstand eingehen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Gesamtvorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Mitglieder ab einer 45-jährigen Mitgliedschaft sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§ 9).
2. der Gesamtvorstand (§ 10),
3. die Mitgliederversammlung (§ 14).
§ 9 Vorstand
Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden sein Vertretungsrecht ausübt.
§ 10 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem Vorstand gemäß § 9,
2. dem 1. Schriftführer,
3. dem 2. Schriftführer,
4. dem 1. Kassier,
5. dem 2. Kassier,
6. dem 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 14 gewählt sind,
7. den aktuellen Stadtvertretern des Ortsteils Ponholz,
8. dem Chronisten,
9. zwei Kassenprüfern,
10. drei Gerätewarten,
11. zwei Vertrauensleuten,
12. einem Jugendvertreter,
13. einer Damenvertreterin,
14. drei Jugendwarten.
(2) Die unter Absatz Nr. 1 bis 5 und 7 (Nr.7 bezieht sich auf die Stadtvertreter; diese können aber nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden) bis 14 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Dabei werden die drei Gerätewarte und die drei Jugendwarte auf Vorschlag des 1. Kommandanten vom Gesamtvorstand bestimmt. Der 1. und 2. Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die unter Absatz Nr.6 genannten Kommandanten werden nach einer eigenen Feuerwehrrichtlinie unabhängig von dieser Satzung gewählt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 11 Zuständigkeit des Gesamtvorstands
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Im Innenverhältnis gilt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag von über Euro 500,-- der Vorstand (§9) die Zustimmung des Gesamtvorstandes benötigt. Dies gilt auch für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen.
§12 Sitzung des Gesamtvorstandes
(1) Für die Sitzung des Gesamtvorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Gesamtvorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 13 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Gesamtvorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstands.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Anschlag im Schaukasten beim Feuerwehrgerätehaus unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung bzw. durch Bekanntgabe in der Mittelbayerischen Zeitung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 12. Lebensjahr - auch Ehrenmitglied -stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 16 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. vor versammelter Mannschaft eine öffentliche Belobigung ausgesprochen,
2. ein Ehrendiplom überreicht,
3. die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maxhütte-Haidhof, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten, Satzungsänderung
(1) Diese in der Mitgliederversammlung vom 24. November2018 beschlossene Vereinssatzung tritt hiermit in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ponholz vom 19. November 2011 außer Kraft.
Im143. Jahr ihrer Gründung zeichnen
für die Freiwillige Feuerwehr Ponholz e. V.
Verena Fuhrmann Rainer Stubenvoll Johann Götzer